Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten sind oft an kurze Fristen gebunden
Beispiele:
Eine fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn sie später als zwei Wochen
nach Kenntnis von der Verfehlung des Arbeitnehmers erklärt wird (vgl. §
626 Abs. 2 BGB). Vorher muss der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden
(§ 102 Abs. 1 BetrVG), der eine Stellungnahmefrist von längstens drei Tagen
hat (§ 102 Abs. 2 BetrVG).
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit muss drei Monate vor deren
Beginn geltend gemacht werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Elternzeit muss spätestens
7 Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme schriftlich vom Arbeitgeber verlangt
werden (§ 16 Abs. 1 BEEG).